Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand Juli 2025
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge
über Reinigungsdienstleistungen zwischen Hakim Gebäudereinigung, und dem
Kunden. Sie finden Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB
ebenso wie mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer
stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.
(3) Diese AGB gelten unabhängig von der Art des Vertragsschlusses (Online, E-Mail,
Telefon, schriftlich oder vor Ort) und sowohl für einmalige Leistungen als auch für
dauerhafte Reinigungsverträge.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Angebote, Kostenvoranschläge und Preislisten des Auftragnehmers sind
freibleibend und unverbindlich. Sie stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe
eines Angebots durch den Auftraggeber dar (invitatio ad offerendum). Ein Vertrag
kommt erst zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot schriftlich bestätigt/bestellt
und der Auftragnehmer den Auftrag seinerseits schriftlich bestätigt oder mit der
tatsächlichen Leistungsausführung beginnt.
(2) Verbrauchern werden bei Verträgen, die im Wege des Fernabsatzes oder
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, die gesetzlich vorgeschriebene
Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular ausgehändigt (vgl. §§ 312g,
355 BGB). In solchen Fällen kommt der Vertrag – sofern der Auftraggeber
Verbraucher ist – erst nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist zustande. Der
Vertrag kann auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers schon vor Fristablauf
begonnen werden; der Verbraucher stimmt in diesem Fall zu, dass der
Auftragnehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung
beginnt und weiß, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht
verliert (§ 356 Abs.4 BGB).
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten
qualifizierter Subunternehmer zu bedienen, soweit dies erforderlich ist und – sofern
der Auftraggeber ein öffentlicher Auftraggeber ist – die vergaberechtlichen
Bestimmungen beachtet werden (siehe §§ 16, 17).
§ 3 Leistungsumfang und Ausführung
(1) Der konkrete Leistungsumfang und die auszuführenden Tätigkeiten ergeben sich
aus dem individuellen Vertrag, Leistungsverzeichnis oder Angebot. Maßgeblich sind
ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Leistungen. Änderungen oder
zusätzliche Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, bedürfen
einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
(2) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die zu reinigenden Räumlichkeiten
und Flächen zum vereinbarten Termin frei zugänglich sind. Er informiert den
Auftragnehmer rechtzeitig über alle relevanten Umstände (z.B. empfindliche
Oberflächen, bestehende Alarmanlagen, besondere Sicherheitsvorschriften) und stellt
auf seine Kosten ausreichend Strom und Wasser sowie erforderliche Zutrittsmittel
(Schlüssel, Codes o.ä.) zur Verfügung.
(3) Die Reinigung erfolgt – sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart – werktags
zwischen 6:00 und 20:00 Uhr. Fällt ein geplanter Reinigungstermin auf einen
gesetzlichen Feiertag, entfällt die Leistungspflicht an diesem Tag. Bei vertraglich
vereinbarter Mindestreinigungsfrequenz (z.B. wöchentliche Reinigung) kann der
Auftraggeber eine Verschiebung des Termins innerhalb derselben Kalenderwoche
beantragen; erfolgt keine Verschiebung, reduziert sich die Leistung in dieser Woche
entsprechend.
(4) Dem Auftragnehmer ist es gestattet, die vertraglichen Leistungen in zumutbaren
Teilleistungen zu erbringen, sofern dadurch der Vertragszweck nicht gefährdet wird
und dem Auftraggeber hierdurch keine Mehrkosten oder erhebliche
Unannehmlichkeiten entstehen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle notwendigen Mitwirkungen vorzunehmen,
die für eine sachgerechte und fachgerechte Leistungserbringung erforderlich sind.
Insbesondere wird er dem Auftragnehmer unaufgefordert und rechtzeitig alle
Informationen zur Verfügung stellen, die Beschaffenheit und Besonderheiten der zu
reinigenden Flächen und Gegenstände betreffen.
(2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder
nicht rechtzeitig nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung für
die Dauer der fehlenden Mitwirkung auszusetzen. Der Auftragnehmer gerät
hierdurch nicht in Leistungsverzug. Bereits vereinbarte Ausführungsfristen
verlängern sich entsprechend. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers für
bereits erbrachte Leistungen oder bereitgehaltene Kapazitäten bleibt bestehen;
etwaige durch die Unterbrechung ersparte Aufwendungen werden angerechnet (vgl.
§ 642 BGB).
(3) Sofern der Auftraggeber durch Unterlassen gebotener Mitwirkung die
vertragsgemäße Leistungserbringung beeinträchtigt (z.B. kein Zugang zum Objekt,
unvollständige Informationen zu Besonderheiten, keine Bereitstellung von
Strom/Wasser), übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr dafür, dass die
Reinigungsleistung die vereinbarte Qualität erreicht. Gewährleistungsansprüche des
Auftraggebers sind insoweit ausgeschlossen, wie ein Mangel auf die unterlassene
Mitwirkung zurückzuführen ist.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich
aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag. Alle Preisangaben verstehen sich – sofern
nicht ausdrücklich anders ausgewiesen – inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer in
jeweils geltender Höhe.
(2) Rechnungen sind, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, binnen 14 Tagen ab
Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist kommt der
Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug (§ 286 Abs.2 Nr.1 BGB). Maßgeblich
für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang beim Auftragnehmer.
(3) Im Verzugsfall ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher
Höhe (§ 288 BGB) zu berechnen. Dies sind gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte
über dem Basiszinssatz und gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über
Basiszinssatz. Gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB
sind, kann der Auftragnehmer zudem eine Verzugspauschale in Höhe von 40 €
geltend machen (§ 288 Abs.5 BGB). Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens
bleibt unberührt.
(4) Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer
berechtigt, seine Leistung vorübergehend zurückzuhalten (§ 320 BGB). Der
Auftragnehmer wird den Auftraggeber hiervon unter Angabe von Gründen
unverzüglich informieren. Die Zahlungspflicht des Auftraggebers für bereits
erbrachte Leistungen bleibt bestehen. Kommt der Auftraggeber auch nach einer vom
Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund
fristlos zu kündigen (§§ 314, 626 BGB).
(5) Dem Auftraggeber steht ein Aufrechnungsrecht nur zu, soweit seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur insoweit geltend machen, wie es
auf demselben Vertragsverhältnis beruht (§ 309 Nr.2 BGB).
§ 6 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Bei einmaligen Reinigungsleistungen endet das Vertragsverhältnis mit
vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung. Eine Kündigung ist insoweit
nicht erforderlich.
(2) Verträge mit Verbrauchern über regelmäßig wiederkehrende
Reinigungsleistungen (Dauerschuldverhältnisse) dürfen eine feste Erstlaufzeit von
maximal 24 Monaten nicht überschreiten (vgl. § 309 Nr.9 BGB). Nach Ablauf der
vereinbarten Laufzeit verlängert sich ein solcher Vertrag auf unbestimmte Zeit. Beide
Parteien können den verlängerten Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat
zum Monatsende kündigen.
(3) Verträge mit Unternehmern können – sofern nichts Abweichendes individuell
vereinbart wurde – von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum
Quartalsende ordentlich gekündigt werden.
(4) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von den
vorstehenden Regelungen unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
wenn der jeweils anderen Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist oder zur vereinbarten Beendigung des Vertrags nicht
zugemutet werden kann. Gesetzliche Kündigungsrechte (z.B. §§ 314, 626 BGB) werden
durch diese Klausel nicht eingeschränkt.
§ 7 Stornierungen und Terminabsagen
(1) Der Auftraggeber kann einen vereinbarten Reinigungstermin (Einzelleistung) bis
spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Leistungsbeginn kostenfrei stornieren
oder verlegen.
(2) Erfolgt die Absage weniger als 48 Stunden, aber mehr als 24 Stunden vor dem
Termin, so werden 50 % der vereinbarten Vergütung für diesen Termin fällig. Erfolgt
die Absage innerhalb von 24 Stunden vor Leistungsbeginn oder unterbleibt eine
Absage und die Reinigungskraft trifft den Auftraggeber nicht an („Nichtantreffen“),
wird die volle Vergütung (100 %) für den Termin fällig.
(3) Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass
dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als
die in Absatz 2 pauschalierte Vergütung. In diesem Fall ist nur der nachgewiesene
geringere Betrag zu zahlen. Umgekehrt ist der Auftragnehmer berechtigt
nachzuweisen, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist; in diesem Fall kann er
den höheren Schaden geltend machen.
(Erläuterung: Absatz 3 stellt sicher, dass die Pauschalen einer gerichtlichen
Inhaltskontrolle standhalten, vgl. § 309 Nr.5 BGB.)
§ 8 Abnahme der Leistung, Mängelanzeige und Gewährleistung
(1) Verbraucher als Auftraggeber werden gebeten, die erbrachte Reinigungsleistung
unverzüglich nach Ausführung zu überprüfen und offensichtliche Mängel möglichst
binnen 24 Stunden nach der Reinigung mitzuteilen. Eine verspätete Mitteilung hat
jedoch keinen Ausschluss von Gewährleistungsrechten zur Folge – die gesetzlichen
Ansprüche des Verbrauchers (Nacherfüllung, ggf. Minderung oder Schadensersatz)
bleiben in jedem Fall bestehen. Diese Bitte dient lediglich der erleichterten und
zeitnahen Mängelbeseitigung.
(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, treffen ihn die
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB. Das heißt, er hat die vom
Auftragnehmer erbrachte Leistung bei Ablieferung bzw. Fertigstellung unverzüglich
zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen dem Auftragnehmer
ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Unternehmer die rechtzeitige
Anzeige eines offensichtlichen Mangels, gilt die Leistung in Ansehung dieses Mangels
als genehmigt und abgenommen. Zur Wahrung der Rechte genügt es, wenn der
Unternehmer offensichtliche Mängel innerhalb von spätestens fünf (5) Werktagen
nach Leistung schriftlich rügt. Verborgene (nicht offensichtliche) Mängel sind
unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
(3) Ist die erbrachte Leistung mangelhaft, steht dem Auftragnehmer zunächst das
Recht zu, den Mangel binnen angemessener Frist nachzubessern (Nacherfüllung). Der
Auftraggeber hat dem Auftragnehmer hierzu die Gelegenheit zu geben, soweit ihm
dies zumutbar ist. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, ist der Auftraggeber
berechtigt, die Vergütung angemessen zu mindern oder – bei erheblichen Mängeln –
vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere
Schadensersatz, bestehen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (§§ 634 Nr.4, 280
ff. BGB).
(4) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit ein geltend gemachter
Mangel darauf beruht, dass der Auftraggeber Pflichten aus § 4 (Mitwirkung) nicht
erfüllt hat (z.B. unzureichende Informationen über besondere Materialeigenschaften
oder Zugangsbedingungen) oder eine von ihm bereitgestellte Einrichtung/Anweisung
ursächlich ist.
§ 9 Haftung des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber in Fällen vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Verursachung von Schäden uneingeschränkt nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit haftet der Auftragnehmer ebenfalls unbegrenzt, sofern er die
Pflichtverletzung zu vertreten hat.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung von Pflichten haftet der Auftragnehmer –
vorbehaltlich der Regelung in Abs. 1 – nur für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In
diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach begrenzt auf den
vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
(3) Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) haftet der Auftragnehmer – außer in den in
Abs. 1 genannten Fällen – nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden,
insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder Betriebsunterbrechungsschäden.
(4) Für den Verlust von überlassenen Schlüsseln oder anderen Zugangsmitteln haftet
der Auftragnehmer – außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit –
höchstens bis zu einem Betrag von 10.000 € pro Schadensfall. Diese
Haftungsbegrenzung entspricht etwaigen branchenüblichen Versicherungssummen.
Sofern im Einzelfall zwischen den Parteien schriftlich eine höhere Deckungssumme
vereinbart wurde (z.B. durch Abschluss einer speziellen Schlüsselversicherung), gilt
die höhere Grenze.
(5) In allen übrigen Fällen, die nicht von Abs. 1–4 erfasst sind, ist die Haftung des
Auftragnehmers ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(Hinweis: Diese Haftungsregelung gilt nicht für etwaige übernommene Garantien oder
nach dem Produkthaftungsgesetz zwingende Ansprüche.)
§ 10 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Ist der Auftraggeber Verbraucher und wird der Vertrag unter den Bedingungen
eines Fernabsatzvertrags (§ 312c BGB) oder außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b
BGB) geschlossen, steht dem Auftraggeber das gesetzliche Widerrufsrecht zu. Er kann
seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen
widerrufen. Die Frist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht bevor der
Verbraucher gemäß Art. 246a EGBGB ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht
belehrt wurde.
(2) Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Auftragnehmer bereits während der
Widerrufsfrist mit der Dienstleistung beginnt (vgl. § 356 Abs.4 BGB). In diesem Fall hat
der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine ausdrückliche Zustimmung zum
vorzeitigen Leistungsbeginn zu erteilen und gleichzeitig zu bestätigen, dass ihm
bekannt ist, dass bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer vor
Ablauf der Widerrufsfrist sein Widerrufsrecht erlischt.
(3) Der Auftragnehmer wird den Verbraucher bei Vertragsschluss in Textform über
sein Widerrufsrecht belehren und ihm das gesetzliche Muster-Widerrufsformular
aushändigen (z.B. per E-Mail oder als Anhang zum Vertrag).
§ 11 Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers
(insbesondere Kontakt-, Vertrags- und Abrechnungsdaten) ausschließlich zum Zwecke
der Vertragsdurchführung und im Einklang mit den anwendbaren
Datenschutzgesetzen, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
(2) Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur
Vertragsabwicklung erforderlich ist (etwa an eingesetzte Subunternehmer gemäß
§ 16 oder Abrechnungsdienstleister) oder der Auftragnehmer gesetzlich dazu
verpflichtet ist. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken (z.B. Werbung) erfolgt nur,
wenn der Auftraggeber eingewilligt hat oder eine gesetzliche Erlaubnis vorliegt.
(3) Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf
Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, auf Berichtigung unrichtiger
Daten, Löschung bzw. Sperrung unzulässig verarbeiteter Daten und – soweit
anwendbar – auf Datenübertragbarkeit. Bei entsprechenden Anliegen kann er den
Datenschutzbeauftragten des Auftragnehmers kontaktieren (Kontaktdaten siehe
Datenschutzerklärung).
(4) Ergänzende Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu den eingesetzten
Verfahren, Speicherdauern und Rechten des Auftraggebers, können der
Datenschutzerklärung des Auftragnehmers entnommen werden, die auf der Webseite
des Auftragnehmers sowie in ausgedruckter Form beim Auftragnehmer verfügbar ist.
§ 12 Abwerbungsverbot
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit des
Vertragsverhältnisses und für zwölf (12) Monate danach keine vom Auftragnehmer
eingesetzten Reinigungskräfte oder sonstigen Mitarbeiter abzuwerben oder ohne
Zustimmung des Auftragnehmers zu beschäftigen. Dies gilt sowohl für eine direkte
Anstellung/Beauftragung durch den Auftraggeber selbst als auch für eine
Beauftragung über Dritte, soweit dies auf eine Abwerbung zurückzuführen ist.
(2) Für jeden Verstoß gegen das Abwerbungsverbot gemäß Abs. 1 verspricht der
Auftraggeber – unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs – die
Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 € an den Auftragnehmer. Die
Geltendmachung weitergehenden Schadensersatzes bleibt dem Auftragnehmer
vorbehalten; in diesem Fall wird eine verwirkte Vertragsstrafe jedoch auf den
Schadensersatzanspruch angerechnet.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen dieses § 12 gelten nicht, wenn der Auftraggeber
Verbraucher ist. (Erläuterung: Damit wird klargestellt, dass Privatkunden keine
Vertragsstrafe zu befürchten haben. Die Klausel greift nur im gewerblichen Bereich.)
§ 13 Höhere Gewalt
(1) Höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare, außer Kontrolle des
Auftragnehmers liegende Ereignisse – dazu zählen insbesondere Naturkatastrophen,
Epidemien/Pandemien, behördliche Eingriffe/Anordnungen, Stromausfälle,
Arbeitskämpfe (Streiks, Aussperrungen) bei dem Auftragnehmer oder dessen
Lieferanten – befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Störung und im Umfang
ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Vereinbarte Ausführungsfristen
verlängern sich um die Dauer der Behinderung. Der Auftragnehmer wird den
Auftraggeber über den Eintritt eines solchen Ereignisses unverzüglich informieren.
(2) Ist absehbar, dass die Durchführung des Vertrags durch höhere Gewalt oder die
genannten Umstände dauerhaft oder für unzumutbar lange Zeit verhindert oder
erheblich erschwert wird, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten bzw. ein Dauerschuldverhältnis außerordentlich zu kündigen. Im
Falle eines solchen Rücktritts/der Kündigung sind wechselseitige Ansprüche auf die
Zukunft bezogen ausgeschlossen; bereits entstandene Ansprüche (z.B. Vergütung für
bis dahin erbrachte Leistungen oder Schadenersatz) bleiben unberührt.
§ 14 Öffentliche Aufträge und Vergaberecht
(1) Ergänzend zu diesen AGB gelten für Verträge mit öffentlichen Auftraggebern die
jeweiligen besonderen Bestimmungen des Vergaberechts und des öffentlichen
Vertragsrechts. Insbesondere werden – soweit einschlägig – die Vergabe- und
Vertragsordnungen des Bundes oder der Länder integraler Bestandteil des Vertrags
(VOL/B bei Liefer-/Dienstleistungen, VOB/B bei Bauleistungen, UVgO, VgV etc. in ihrer
jeweils aktuellen Fassung). Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Regelungen
dieser AGB und den zwingenden vergaberechtlichen/besonderen Bestimmungen des
öffentlichen Auftraggebers haben letztgenannte Vorrang.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei öffentlichen Aufträgen alle einschlägigen
gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere wird er die
Grundsätze der Tariftreue, der Einhaltung arbeitsrechtlicher Sozialstandards sowie
umweltbezogener Vorgaben beachten. Ebenfalls wird er die geltenden
Transparenzvorschriften und Mitwirkungspflichten nach dem Wettbewerbs- und
Vergaberecht einhalten (vgl. z.B. §§ 97, 122 ff. GWB, § 31 VgV, §§ 1–4 UVgO). Soweit
vom öffentlichen Auftraggeber Nachweise oder Erklärungen hierzu verlangt werden
(z.B. Verpflichtungserklärungen zu Tariftreue oder Nachweise zur Eignung), wird der
Auftragnehmer diese fristgerecht vorlegen.
§ 15 Antikorruption und Compliance
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen der Leistungserbringung alle
anwendbaren Antikorruptionsvorschriften einzuhalten. Insbesondere wird er keine
Handlungen vornehmen, die gegen §§ 331–335 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung
im geschäftlichen Verkehr bzw. im öffentlichen Sektor) verstoßen. Es ist dem
Auftragnehmer insbesondere untersagt, Amtsträgern oder für den Auftraggeber
handelnden Personen Geschenke, Einladungen oder sonstige Zuwendungen
anzubieten oder zu gewähren, die geeignet sein könnten, die objektive Ausübung der
dienstlichen Tätigkeit zu beeinflussen.
(2) Besteht ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß des Auftragnehmers gegen die
in Abs. 1 genannten Verpflichtungen (z.B. das Bekanntwerden von
Korruptionsvorwürfen in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis), ist –
unbeschadet anderer vertraglicher oder gesetzlicher Rechte – ein öffentlicher
Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen (§ 314
BGB). Gleiches gilt für sonstige Auftraggeber, sofern das Festhalten am Vertrag
unzumutbar ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben
in einem solchen Fall ausdrücklich vorbehalten.
§ 16 Einsatz von Nachunternehmern
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistung Nachunternehmer
(Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB) einzusetzen. Sofern im Vertrag oder seitens des
Auftraggebers bestimmte Anforderungen an Nachunternehmer bestehen (etwa
Qualifikationen, Zuverlässigkeit), wird der Auftragnehmer nur solche
Subunternehmer auswählen, die diese Anforderungen erfüllen. Bei öffentlichen
Auftraggebern erfolgt der Einsatz von Nachunternehmern unter Beachtung von § 36
VgV und § 6 UVgO; insbesondere wird der Auftragnehmer vom öffentlichen
Auftraggeber geforderte Zustimmungen zum Nachunternehmereinsatz einholen.
(2) Der Einsatz eines Nachunternehmers entbindet den Auftragnehmer nicht von
seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber. Der
Auftragnehmer steht für das Handeln und die Leistungen des Nachunternehmers ein,
als wären es seine eigene. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für Verschulden
eines Nachunternehmers in gleichem Umfang wie für eigenes Verschulden (§ 278
BGB).
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sämtliche Nachunternehmer schriftlich, die
Bestimmungen dieser AGB und die sich hieraus ergebenden Pflichten einzuhalten.
Dies betrifft insbesondere die Verpflichtungen hinsichtlich Datenschutz (§ 11),
Vertraulichkeit (§ 17), die Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Standards
(§ 18) sowie die einzuhaltenden Qualitätsmaßstäbe der Leistung. Der Auftragnehmer
wird die Einhaltung dieser Vorgaben durch die Nachunternehmer angemessen
überwachen.
§ 17 Vertraulichkeit und Schutz sensibler Informationen
(1) Der Auftragnehmer wird alle im Rahmen der Leistungserbringung bekannt
gewordenen internen Informationen des Auftraggebers absolut vertraulich
behandeln. Als vertraulich gelten insbesondere technische, wirtschaftliche und
personelle Informationen über den Auftraggeber, Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse, interne Richtlinien, Sicherheitsvorkehrungen, Pläne,
Zeichnungen, Zugangsdaten sowie alle Informationen, deren
Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus ihrer Natur ergibt.
(2) Erhält der Auftragnehmer im Zuge der Reinigungstätigkeit Zugang zu sensiblen
Daten (beispielsweise personenbezogene Daten Dritter in Kliniken, Schulen, Behörden
etc.), so verpflichtet er sich zu deren Schutz in Übereinstimmung mit den geltenden
Gesetzen. Insbesondere wird er alle Anforderungen von Art. 28 DSGVO
(Auftragsverarbeitung) erfüllen, soweit einschlägig, und – falls anwendbar – die
Vertraulichkeit nach § 203 StGB (besondere Berufsgeheimnisse, z.B. im
Gesundheitswesen) wahren. Alle Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des
Auftragnehmers, die vor Ort beim Auftraggeber tätig sind, werden auf die Wahrung
der Vertraulichkeit und des Datengeheimnisses verpflichtet (§ 5 BDSG).
(3) Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer eine zusätzliche
Vertraulichkeitsvereinbarung (Geheimhaltungsvertrag) mit dem Auftraggeber
abschließen. Sofern eine Auftragsverarbeitung im datenschutzrechtlichen Sinne
vorliegt, schließen Auftraggeber und Auftragnehmer vor Leistungsbeginn einen
schriftlichen Vertrag gemäß Art. 28 DSGVO (Auftragsverarbeitungsvertrag), der die
Details der Datenverarbeitung und die Verantwortlichkeiten regelt.
§ 18 Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften
(1) Der Auftragnehmer sichert zu, bei der Ausführung des Vertrags sämtliche arbeits-,
lohn- und sozialrechtlichen Pflichten gegenüber seinen Mitarbeitern einzuhalten. Er
gewährleistet insbesondere die Beachtung des jeweils geltenden Mindestlohngesetzes
(MiLoG) und einschlägiger Branchenmindestlöhne, des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes (AEntG), des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) sowie ggf. verbindlicher
oder vom Auftragnehmer anerkannter Tarifverträge der Gebäudereinigungsbranche.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, keine Arbeitnehmer ohne gültige
Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis einzusetzen und alle Mitarbeiter ordnungsgemäß
bei den Sozialversicherungsträgern anzumelden. Gleiches gilt für von ihm
beauftragte Nachunternehmer. Der Auftragnehmer wird die Nachunternehmer
überwachen und steht dafür ein, dass auch diese die in Abs. 1 und diesem Absatz
genannten Verpflichtungen erfüllen (vgl. § 13 MiLoG, § 14 AEntG – Haftung für
Nachunternehmer in der Kette).
(3) Verletzt der Auftragnehmer schuldhaft die vorstehenden Pflichten (insbesondere
die Zahlung des Mindestlohns oder Arbeitszeitvorschriften) und bewirkt dies einen
ernsthaften Vertragsverstoß, ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis
aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen (§ 314 BGB bzw. § 626 BGB, je nach
Vertragsart). Gesetzliche Kündigungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt. Der
Auftragnehmer hat dem Auftraggeber jeden Schaden zu ersetzen, der diesem aus
einer solchen Pflichtverletzung entsteht (z.B. Haftungsforderungen Dritter,
Behördenbußen, Reputationsschäden).
§ 19 Prüfungs- und Nachweispflichten (öffentliche Aufträge)
(1) Tritt der Auftraggeber als öffentlicher Auftraggeber auf, verpflichtet sich der
Auftragnehmer, diesem auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Einhaltung der in
diesem Vertrag und den anwendbaren Bestimmungen festgelegten Pflichten zu geben.
Insbesondere wird der Auftragnehmer auf Anforderung geeignete Nachweise
vorlegen, welche die Einhaltung der arbeitsrechtlichen und sozialen Standards
belegen (z.B. Dokumentation der Lohnzahlungen nach MiLoG, Arbeitszeitnachweise
gemäß ArbZG, ggf. Bestätigungen der Sozialversicherungsträger oder der
Finanzverwaltung). Auch wird der Auftragnehmer auf Verlangen Nachweise über die
Einbindung und Verpflichtung eventueller Nachunternehmer vorlegen (z.B.
schriftliche Nachunternehmervereinbarungen, Eigenerklärungen der
Nachunternehmer).
(2) Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, bei konkreten Anhaltspunkten für
Verstöße oder in regelmäßigen Abständen Prüfungen (Audits) vor Ort beim
Auftragnehmer durchzuführen oder durch Beauftragte durchführen zu lassen. Solche
Audits werden mit angemessener Frist vorab angekündigt und erfolgen während der
üblichen Geschäftszeiten. Der Auftragnehmer wird im zumutbaren Rahmen bei der
Aufklärung mitwirken und Zugang zu den relevanten Unterlagen gewähren.
Personenbezogene Daten von Mitarbeitern wird der Auftraggeber – soweit diese im
Rahmen der Prüfung einsehbar werden – vertraulich behandeln und nur im Rahmen
der Zweckbindung verwenden (Art. 5 DSGVO).
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Vertragssprache ist deutsch.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder
im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers. Der
Auftragnehmer ist in einem solchen Fall auch berechtigt, den Auftraggeber an dessen
allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Im Übrigen (insbesondere wenn der
Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist) gelten die gesetzlichen
Gerichtsstandsregelungen.
(3) Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist,
soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
(4) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen.
(5) Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon
unberührt wirksam. An Stelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung.
Gleiches gilt für den Fall einer Vertragslücke.